LSG Mainz: Die Regelungen über ein Teilruhen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen gleichzeitigen Bezugs einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments sind mit dem GG vereinbar

Der zuständige Rentenversicherungsträger ist zu Recht von einem Ruhen der Regelaltersrente des Kl. entsprechend der in seinem Fall maßgeblichen Rechtslage von 80 % während des Bezugs einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments ausgegangen.

Tatbestand:

Der Kl. war von Juli 2009 bis Ende Juni 2014 Mitglied des 7. Europäischen Parlaments und erhielt während dieser Zeit für die Ausübung des Amts als Abgeordneter eine Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut. Zeitgleich bezog er eine Regelaltersrente. Der zuständige Rentenversicherungsträger kürzte unter Verweis auf die Regelungen zur Doppelalimentationsbegrenzung den Auszahlungsbetrag um 80 %. Die vor dem SG Speyer erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das LSG Mainz hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach den Vorschriften des Europaabgeordnetengesetzes gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (AbgG) sinngemäß, wenn u. a. Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammentreffen. Dieses ist vorliegend der Fall. Der Kl. erhielt eine Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut. Zeitgleich bezog er eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich um auf Bundesrecht beruhende Bezüge aus einer öffentlichen Kasse; denn prägend für das System der gesetzlichen Rentenversicherung sind neben der besonderen Organisationsform und einem Versicherungszwang die Grundsätze der Solidarität, des sozialen Ausgleichs und des Generationenvertrags. Somit gilt die Ruhensvorschrift des Abgeordnetengesetzes (AbgG) entsprechend. Nach der in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 29 Abs. 2 S. 1 und 2 AbgG ruhen Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs 2 AbgG um 80 %, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs 1 und 3 AbgG. Entsprechendes gilt für Renten i. S. d. § 55 Abs 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI.

Die Vorschrift verstößt entgegen der Auffassung des Kl. nicht gegen das GG. Sie berührt zwar den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, weil das subjektiv-öffentliche Recht des Kl. auf Altersrente in der vollen Höhe der von ihm entrichteten Arbeitnehmerbeiträgen durch Minderung der hieraus entstehenden Ansprüche in Höhe des Anrechnungsbetrags für die Dauer des Bezugs einer Abgeordnetenentschädigung eingeschränkt wird, findet aber ihre Rechtfertigung in dem ihr zugrunde liegenden Sinn und Zweck der Vermeidung der Doppelalimentation der Abgeordneten aus öffentlichen Kassen. Auch verstößt die Entscheidung des Gesetzgebers zur Umsetzung der Doppelalimentationsbegrenzung, ein Ruhen der gesetzlichen Rente anstatt der Minderung der Abgeordnetenentschädigung anzuordnen, mit Blick auf Art. 48 GG und der statusrechtlichen Stellung der Abgeordneten nicht gegen Art. 14 GG.

Schließlich sind die Regelungen auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Weder liegt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit der Vergleichsgruppe der Abgeordneten, die Versorgungsbezüge aus privaten Kassen beziehen, ohne dass solche neben der Abgeordnetenentschädigung ruhen, vor, noch mit der Vergleichsgruppe der Rentner, die neben der Regelaltersrente ohne Anrechnung auf die Rente Arbeitseinkommen erzielen.

LSG Mainz, Urteil vom 19. 10. 2016 (L 4 R 188/14)

(Pressemitteilung Nr. 20/2016 des LSG Mainz vom 19. 10. 2016)