OLG Hamm: Mit Stöckelschuhen ins Theater

Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters hängen bleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht auf Schadensersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen – auch mit Stöckelschuhen – gefahrlos zu überqueren war. Das hat das OLG Hamm entschieden und damit die Klägerin zur Rücknahme ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil veranlasst.

Die Klägerin besuchte gemeinsam mit ihrem Ehemann an einem Abend im Mai 2014 eine Vorstellung des Cirque Éloize im Theater der beklagten Stadt. Dabei trug sie Stöckelschuhe mit kleinflächigen, mindestens 4,5 cm hohen Absätzen. Als sie zum Ende der Vorstellungspause, die sie außerhalb des Theaters verbracht hatte, ins Theater zurückkehrte, blieb sie mit den Absätzen ihrer Schuhe in den Löchern der im Eingangsbereich ausgelegten Schmutzfangmatte, einer Gummilochmatte, hängen und stürzte. Sie zog sich einen Mittelfußbruch zu, in dessen Folge sie mehrere Monate arbeits- und sportunfähig war. Sie meinte, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Gummilochmatte eine Stolpergefahr jedenfalls für die Besucher begründe, die Schuhe mit hohen Absätzen trügen. Sie verlangte deswegen von der Stadt 2000 Euro Schmerzensgeld sowie ca. 3750 Euro materiellen Schadensersatz.

Ihre Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Wie bereits das LG konnte auch das OLG Hamm keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt erkennen. Die im Eingangsbereich des Theaters ausgelegte Schmutzfangmatte stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theaterbesucher klar erkennbar und auch beherrschbar gewesen. Matten der verwandten Machart lägen häufig in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen. Ein Besucher, auch eines Theaters, habe daher damit rechnen müssen, hinter der Eingangstür eine Schmutzfangmatte zu überqueren, bevor er den normalen Fußbodenbelag erreiche. Da Matten mit Löchern oder Schlitzen erforderlich sein, um den Zweck einer Schmutzfangmatte zu erfüllen, sei gerade mit derartigen Matten zu rechnen gewesen. Hinzu komme, dass sich die schwarzgefärbte Schmutzfangmatte aufgrund ihrer Färbung deutlich vom anschließenden Bodenbelag hervorgehoben habe, wobei auch die Lochung der Matte klar sichtbar gewesen sei. Für die Klägerin sei somit ohne Weiteres zu erkennen gewesen, welchen Untergrund sie im Eingangsbereich des Theaters habe überqueren müssen und welche Gefahren dieser für die von ihr getragenen Stöckelschuhe barg.

Die Gefahrenquelle sei für die Klägerin auch beherrschbar gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehe, namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes, die Schuhträgerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte. Dies insbesondere in Bereichen, in denen entsprechende Gefahrenquellen erkennbar sein. Der Beschaffenheit der Schmutzfangmatte im Theater habe die Klägerin durch eine vorsichtige Gehweise mit ihren Stöckelschuhen Rechnung tragen können und müssen.

OLG Hamm, Beschluss vom 13. 4. 2016 (11 U 127/15)

(Pressemitteilung vom 25. 5. 2016)