OLG Hamm: Radfahrersturz auf Bahnschienen in der Zeche Zollverein – selbst verschuldet

Stürzt eine Radfahrerin beim Überqueren alter, in ihrem ursprünglichen Zustand belassener Bahnschienen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche Zollverein, kann sie für den Unfall selbst verantwortlich sein und von der für den Unterhalt der Zeche verantwortlichen Stiftung keinen Schadensersatz beanspruchen. Auf diese Rechtslage hat der 6. Zivilsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 9. 6. 2016 hingewiesen. Nach dem erteilten Hinweis hat die klagende Radfahrerin ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des LG Essen vom 4. 2. 2016 (1 O 76/15) zurückgenommen.

Tatbestand:

Die seinerzeit 64 Jahre alte Kl. aus A. (Niederlande) besuchte im Juli 2013 die von der bekl. Stiftung unterhaltene Zeche Zollverein. Dabei fuhr sie mit dem Fahrrad über die denkmalgeschützten Flächen der ehemaligen Industrieanlage. Ein in Richtung Schacht 3/7/10 verlaufender Fuß- und Radweg kreuzt die Katernberger Straße. Auf dem Fuß- und Radweg und auch im Kreuzungsbereich verlaufen alte Bahnschienen. Diese sind auf dem Fuß- und Radweg in Asphalt eingebettet, während sie im aus Betonteilen bestehenden Kreuzungsbereich der Straße ihren ursprünglichen Zustand aufweisen, sodass zwischen dem Beton und den Schienen Zwischenräume aus losem Erdreich existieren. Beim Überqueren der Kreuzung geriet die Kl. mit dem Vorderreifen ihres Fahrrads in die Rille einer Schiene und stürzte. Sie fiel auf den Kopf und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma zu, dass operativ versorgt werden musste. Unter Hinweis auf eine vermeintliche Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangte die Kl. von der Bekl. ca. 9000 Euro materiellen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Bereits das LG konnte keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Bekl. feststellen. Dieser Auffassung hat sich der 6. Zivilsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 9. 6. 2016 angeschlossen, der die Kl. zur Rücknahme ihrer Berufung veranlasst hat.

Aus den Gründen:

Die Kl. sei, so der vom Senat erteilte Hinweis, an einer Stelle gestürzt, die als Gefahrenquelle offensichtlich gewesen sei. Auf Radwegen könne ein Radfahrer nicht mit einer ebenen, schadlosen und von Hindernissen befreiten Fahrbahn rechnen. Er müsse die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darböten und sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Insbesondere im Bereich von Schienen oder in die Fahrbahn eingelassenen Gleisen habe er sich auf die typischen damit verbundenen Gefahren einzustellen. Dazu gehöre auch die naheliegende Gefahr, mit Reifen in eine Schienenspur zu gelangen und dadurch die Lenkfähigkeit des Fahrrads zu verlieren. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich die Gleisanlage vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebe und der Schienenverlauf gut sichtbar sei. Bei der an der Unfallstelle in den Straßenbelag eingelassenen Gleisanlage handle es sich um ein schon von weitem sichtbares Hindernis, das zudem vor dem Kreuzungsbereich durch in die Straße eingelassene, rot-weiß markierte Pfeiler als solches angekündigt werde. Die für einen Radfahrer und auch die Kl. erkennbar auf die Kreuzung zu laufenden und im Kreuzungsbereich deutlich sichtbaren Schienen stellten eine typische Gefahrenlage dar, auf die sich die Klägerin als Radfahrerin habe einstellen können und müssen. Vor dieser Gefahrenlage habe die Bekl. nicht noch durch zusätzliche Hinweisschilder warnen müssen.

Der Umstand, dass die Schienen an anderen Stellen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche mit Asphalt verfüllt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Zeche Zollverein sei – dies stelle eine Besonderheit des Falls dar – ein Industriedenkmal. Sinn und Zweck eines solchen Denkmals sei es, den Besuchern bauliche Besonderheiten der Anlage möglichst originalgetreu nahezubringen. Zu den baulichen Besonderheiten der Zeche Zollverein gehöre u. a. der zum Rangieren von Gütern bestimmte Gleisbereich der Anlage, der im Unfallbereich im ursprünglichen Zustand belassen worden und daher nur mit losem Erdreich verfüllt gewesen sei. Aufgrund dieses Charakters der Anlage habe die Kl. nicht davon ausgehen können, dass der Radweg an allen Stellen des ehemaligen Betriebsgeländes frei von nicht asphaltierten Schienen oder weiteren Gefahrenquellen sei, auch wenn Schienen an weniger exponierten Stellen bündig in den Asphalt eingelassen seien.

OLG Hamm, Beschluss vom 9. 6. 2016 (6 U 35/16)

(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 7. 10. 2016)