OLG Köln entscheidet über Zahlungspflichten gegenüber schweizerischen Inkassounternehmen

An ein Inkassounternehmen aus der Schweiz muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. Der 7. Zivilsenat des OLG Köln hat auf die Berufung eines schweizerischen Inkassounternehmers das klageabweisende Urteil des LG Köln bestätigt.

Tatbestand:

Dem Rechtsstreit lag eine Forderung in Höhe von rund 800.000 Euro zugrunde, die das in der Schweiz ansässige Inkassounternehmen bei dem Bekl. einziehen wollte. Der Kl. war aber nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Inkassounternehmen registriert.

Aus den Gründen:

Der 7. Zivilsenat des OLG Köln hat entschieden, dass das Inkassounternehmen die Zahlung der Forderung nicht verlangen kann. Wegen fehlender Erlaubnis nach dem RDG sei die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung (Inkassozession) unwirksam. Das deutsche RDG sei auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. Zwar habe der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er habe aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Bekl. unterliege deutschem Recht, sodass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, greife daher zugunsten des Schuldners ein.

Erlaubnisfrei wäre die Inkassotätigkeit aus der Schweiz gewesen, wenn der Kl. die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forderungsausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Das konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Köln, Beschluss vom 21. 12. 2016 (7 U 121/16)

(Pressemitteilung des OLG Köln vom 20.3.2017)