OLG Oldenburg: Kein Versicherungsschutz bei dreister Lüge

Viele Arbeitnehmer schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um im Ernstfall abgesichert zu sein. Dabei muss man sich aber auch selbst korrekt verhalten, sonst darf der Versicherer möglicherweise fristlos kündigen. Dies hat der 5. Senat des OLG Oldenburg in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht und damit ein Urteil des LG Oldenburg bestätigt.

Der Kl. hatte sich mit seiner Klage gegen die von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer ausgesprochene Kündigung gewandt. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei zu Recht erfolgt. Der Kl. hatte nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufsunfähigkeit erhalten. Nach einiger Zeit wollte der Versicherer den Gesundheitszustand des Kl. überprüfen. Bei einem Treffen saß der Mann im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Merkwürdig fand der Versicherungsmitarbeiter den augenscheinlich sportlich-gestählten körperlichen Zustand des Rollstuhlfahrers. Weitere Recherchen im Internet förderten aktuelle Bilder zu Tage, auf denen der Kl. als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Dem Mitarbeiter eines vom Versicherer eingeschalteten Detektivbüros, der den Kl. unter einer Legende aufsuchte, bot der Kl. seine Dienstleistungen als Küchenbauer an.

Bei solch einem Verhalten dürfe der Versicherer den Vertrag – auch für die Zukunft – fristlos kündigen, so das OLG. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder VN die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, den Versicherer hinters Licht zu führen. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis in so hohem Maß zerstört, dass der Versicherer ohne weiteres Zuwarten kündigen durfte, entschieden die Richter des 5. Senats. Der Kl. hat jetzt aufgrund des Hinweisbeschlusses des Senats seine Berufung zurückgenommen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. 11. 2016 (5 U 78/16)

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20. 12. 2016