OLG Oldenburg: Rechtsanwalt behält auch nach Kündigung des Mandats noch seinen Vergütungsanspruch

Der 2. Senat des OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrags durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch behält. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht habe.

Tatbestand:

In dem konkreten Fall hatte der Kl. von den beiden bekl. Anwälten, die gemeinsam eine Kanzlei betreiben, die Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars gefordert. Der Kl. hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Dieser hatte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die beiden bekl. Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle.
Der Kläger erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte vor dem LG Oldenburg auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars. Die Klage blieb ohne Erfolg, ebenso wie die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers.

Aus den Gründen:

Die beklagten Anwälte behielten ihren Vergütungsanspruch, so der Senat. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sie sich selbst vertragswidrig verhalten hätten. Dies sei aber nicht der Fall. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien die Einbeziehung eines weiteren Rechtsanwalts vereinbart hätten. Auch die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter  beauftragt bleibe, stelle kein vertragswidriges Verhalten dar. Der eigenmächtige Anruf des neuen Anwalts bei dem zuständigen Richter sei geeignet gewesen, den Ruf der bekl. Anwälte zu schädigen. Vor diesem Hintergrund sei die
Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, gerechtfertigt gewesen.

OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 21.12.2016 und 9.2.2017 (2 U 85/16)

(Pressemitteilung des OLG Oldenburg von Nr.18/2017 vom 13.3.2017)