OLG Schleswig: Weitreichende Haftung des Werbenden einer Google-Adword-Kampagne als „Störer“

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des OLG Schleswig entschieden.

Zum Sachverhalt:

Der Kl. nutzt die geschäftliche Bezeichnung „W… C… T…“. Die Bekl. sind in derselben Branche tätig wie der Kl. Durch eine Adword-Kampagne der Bekl. erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Bekl. Der Kl. nahm die Bekl. daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Kiel hat der Unterlassungsklage des Kl. in der ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des OLG nun bestätigt.

Aus den Gründen:

Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die Bekl. haben die geschäftliche Bezeichnung des Kl. „W… C…T… unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann: Bei der Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien nicht eine Anzeige des Kl., sondern eine solche der Bekl., die mit den Worten „Anzeige zu w…c…t…“ überschrieben war.

Nach dem Erscheinungsbild haben die Bekl. damit das Unternehmenskennzeichen des Kl. als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine – tatsächlich nicht bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Bekl. und dem Kl. besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Kl. ist. Im Ergebnis unerheblich ist, ob die Überschrift von den Bekl. gewählt oder von Google erstellt wurde, da die Bekl. jedenfalls als Störer verantwortlich sind. Die Bekl. haben die geschäftliche Bezeichnung des Kl. nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstands, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind. Ihre Verantwortlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Bekl. kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Kl. identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 MarkenG beruht maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

OLG Schleswig, Urteil vom 22. 3. 2017 (6 U 29/15)

(Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 31. 3. 2017)