AG München: Die Verletzung durch Anprall auf eine Panzerglasscheibe vor dem Giraffengehege begründet keinen Schmerzensgeldanspruch

Das AG München wies durch Urteil vom 21.12.2017 im vereinfachten  schriftlichen Verfahren den Antrag der Kl. auf Zahlung von 539 Euro wegen Verletzung durch Anprall auf eine Panzerglasscheibe vor dem  Giraffengehege ab.

Tatbestand:

An einem Sonntag im August 2016 will sich die Kl. beim Anprall an die Absperrscheibe zum Giraffengehege im Münchner Tierpark eine 1 cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen haben. Sie sei vom Tierparksanitäter erstversorgt und nachfolgend drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.

Neben Schmerzensgeld von 500 € macht die Kl. die Pauschale für den Schadensregulierungsaufwand von 25 € sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte geltend.

Aufgrund der Sonneneinstrahlung, die zu Spiegelungen geführt habe, sei der Klägerin ein Erkennen der Glasscheibe unmöglich gewesen. Die bekl. Münchner Tierpark Hellabrunn AG, deren Haftpflichtversicherer im Vorfeld eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatte, hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.

Die Beklagte meint durch die zwischen im Abstand von 1,70 m aufgestellten Stahlsäulen eingespannten Glasscheiben ihre Verkehrssicherungspflicht, nämlich zur Trennung von Wildtieren und Besuchern, erfüllt zu haben. Besucher könnten auch nicht ernsthaft erwarten, dass eine solche Abgrenzung nicht existiere. Der Boden im Besucherbereich unterscheide sich auch sichtlich von dem im Gehege. Im Gehege seien Heu und Stroh an der Scheibe aufgeschichtet. Auch fordere im Eingangsbereich ein gelbes Verbotsschild alle Besucher bildlich dazu auf, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Bekl.

Aus den Gründen:

„Eine Gefahrenquelle begründet eine Haftung des Verantwortlichen erst, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten. …

Die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege eingezogene Panzerglasscheibe ist für die betroffenen Verkehrskreise hinreichend gut erkennbar. Es handelt sich nicht um eine durchgehende Glasscheibe, sondern die Verglasung ist von mehreren senkrechten Stahlträgern durchbrochen, die dem durchschnittlich aufmerksamen Besucher vor Augen führen, dass hier eine Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege vorhanden ist. Der durchschnittliche Besucher wird auch von vornherein voraussetzen, dass eine solche Abtrennung vorhanden ist, handelt es sich doch bei den im Gehege befindlichen Giraffen um Wildtiere mit nicht unerheblichem Gefährdungspotenzial. Zudem ist auch der Bodenbereich des Giraffenhauses so ausgestaltet, dass sich für den Besucher ein Hinweis auf die Glasabtrennung ergibt. … Im Übergangsbereich befindet sich eine deutlich sichtbare Schwelle. Zudem ist der Boden im Bereich des Tiergeheges mit Stroh und Sägespänen eingestreut, welche sich zumindest an Teilen der Glasabtrennung sammeln. … Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Bekl. scheidet daher aus.“

AG München, Urteil vom 21.12.2017 (158 C 7965/17)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 15 vom 23.2.2018)