AG München: Hausrat in der Sammelgarage

Eine Klausel in den AVB einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist nicht überraschend und damit zulässig.

Tatbestand

Der Kl. hat einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Die Tiefgarage ist eine Sammeltiefgarage mit ca. 100 Plätzen, wobei der Stellplatz des Kl. zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist. Am 29. 10. 2013 stellte der Kl. fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Der Mieter der Nachbargarage hatte bereits am 24. 10. 2013 das Fehlen auch seiner Winterreifen bemerkt. Der Kl. verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt. Er machte einen Schaden von 1333 Euro geltend. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie war der Meinung, dass sie aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht leistungspflichtig sei. In § 10 der Versicherungsbedingungen hieß es in Nr. 2:

„2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.

Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsorts, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“

Der Kl. erhob Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

Der Doppel-Stellplatz sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Es bestehe kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt sind. Da der zweite Stellplatz, der neben dem Stellplatz des Kl. liege, nicht von diesem allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werde, würde durch die Versicherung kein Schutz gewährt. Vielmehr hätten durch den zweiten Mieter weitere, dem Kl. nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz. Dieser verliere damit die auf den Kl. zugeschnittene Privatatmosphäre. Die in die Garage des Kl. eingebrachten Dinge unterlägen durch die Doppelgarage nicht mehr allein dem Zugriff und Verantwortungsbereich des Kl. Die entsprechende Versicherungsklausel sei wirksam und nicht überraschend. „Bei Gegenständen, die in einer Sammelgarage wie bei Mehrfamilienhäusern üblich liegen, hat eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen; ein Schutz durch den Eigentümer ist nicht mehr gegeben; im Übrigen ist es nicht vorrangige Aufgabe der Sammelgaragen, Autos gegen Diebstahl zu schützen, sondern vor den Witterungseinflüssen und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren der Fahrzeuge zu bieten. Insofern ist die entsprechende Versicherungsklausel der Bekl. nicht überraschend“, so das Urteil.

AG München, Urteil vom 20. 12. 2016 (275 C 17874/16)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 51 vom 7. 7. 2017)