AG München: Mit Pfefferspray gejagt – Schmerzensgeldanspruch

Wird jemand grundlos in die Flucht geschlagen und verletzt dieser sich dabei, liegt ein sogenannter „Herausforderungsfall“ vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann.

Tatbestand:

Der Bekl. ist Eigentümer eines mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshauses in G. In dem Haus hat der Kl. Räume für seine Firma angemietet. Zwischen dem Kl. und dem Bekl. kam es bereits mehrfach zu Streitigkeiten wegen des Mietverhältnisses. Am 31.3.2013 sprach der bekl. Vermieter gegenüber dem Mieter ein Hausverbot für das gesamte Gebäude aus. Am 8.4.2013 trafen die beiden Männer erneut aufeinander, wobei der bekl. Vermieter Pfefferspray in Richtung des Kl. sprühte. Einen Tag später traf der Kl. wiederum auf seinen Vermieter, als er gerade dabei war, das Gebäude zu verlassen. Aus Angst vor ihm lief er in Richtung der Straße, fiel dabei über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahrbahn. Dabei zog er sich zwei Schürfwunden an der linken Hand und eine Schürfwunde am linken Oberarm zu und prellte sich die linke Hüfte. Deshalb verlangte er von dem Vermieter 2500 Euro Schmerzensgeld. Diese weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, er sei berechtigt gewesen, das Hausverbot durchzusetzen. Außerdem trage der Kl. ein Mitverschulden.

Der Kl. erhob Klage vor dem AG. Der zuständige Richter sprach ihm Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu, jedoch nur in Höhe von 800 €Euro.

Aus den Gründen:

In dem Gerichtstermin wurde eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen. Wegen des Vorfalls am Vortag hatte der Kl. eine Videoaufzeichnung gestartet, bevor er das Gebäude verlassen hatte. Dazu stellt das Gericht Folgendes fest: „…es ist unzweifelhaft zu erkennen, dass der Bekl. dem Kl. vor dem Gebäude auflauerte, ohne weitere Vorwarnung wild auf ihn zu stürmte, dabei laut „ „jetzt aber““ schrie und den Kl. in Richtung zur Straße verfolgte. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass der Bekl. den Kl. durch den Angriff mit anschließender Verfolgung zur Flucht veranlasste“. Das Stolpern des Kl. sei durch die Verfolgung des Bekl. herausgefordert worden. Dies zumal der Bekl. auch noch ein Pfefferspray in der Hand gehalten habe. Der Bekl. sei nicht berechtigt gewesen, das Hausverbot zu verhängen. Bei vermieteten Räumen sei alleine der Mieter Hausrechtsinhaber.

Das Gericht erachtete für die erlittenen Verletzungen des Kl. ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro als angemessen. Dabei hat es berücksichtigt, dass es sich nur um leichte und oberflächliche Schürfungen gehandelt hat und die Hüftprellung sich in einem großen Bluterguss mit nicht unerheblichen Schmerzen über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert hat. Ein Mitverschulden des Kl. sei nicht ersichtlich.

AG München, Urteil vom 22.12.16 (173 C 15615/16)

Das Urteil ist rechtskräftig.

Pressemitteilung 24/17 des AG München vom 24.3.2017