AG München: Unrichtige Verkäuferbewertung nach Ebay-Transaktion

Eine falsche Bewertung einer Ebay-Transaktion stellt eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags dar und führt zu einem Löschungsanspruch des falsch Bewerteten.

Der Kl. bot auf der Ebay-Plattform unter seinem Verkäufernamen einen Verstärker „Burmester 808 MK3 Vollausstattung im Best-/Neu- Zustand, keine 100 Betriebsstunden“ zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es: „Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert“. Der Bekl. kaufte am 12.3.2016 unter seinem Benutzernamen den Artikel zum Preis von 7500 Euro. Das Gerät wurde von dem Kl. an den Bekl. mit der Originalverpackung versandt. Der Bekl. gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“. Die Bewertung des Kl. wurde daraufhin von 100 % auf 97,1 % herabgesetzt. Der Kl. forderte den Bekl. mehrfach zur Zurücknahme der Bewertung auf. Der Bekl. weigerte sich, dies zu tun. Der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kl. mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Dennoch sei die Ware vom Kläger versandt worden und zwar nicht im aktuellen Karton von Burmester.

Der Kl. erhob Klage vor dem AG München. Das AG verurteilte den Bekl., der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags trifft den Bekl. die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay Bewertungsportal über den Kl. und die Transaktion abzugeben. Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer Ebay-Auktion sind ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform Ebay, da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und zuweilen lediglich als beliebiger Ebay-Mitgliedsname erscheint, vermittelt werden. Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf Ebay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2 der AGB von Ebay wider. Danach besteht eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen.

Die Bewertung des Bekl. „keine Originalverpackung“ war unzutreffend und falsch, da es sich tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt hat. Außerdem habe sich der Bekl. im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt, da er ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer gebeten habe.

Durch die Abgabe der falschen Bewertung ist – so das Urteil – dem Kl. ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden. Gerade das Bewertungsprofil eines Ebay-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führen jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht.

AG München, Urteil vom 23. 9. 2016 (142 C 12436/16)

Pressemitteilung des AG München Nr. 39 vom 24. 5. 2017