BGH: Erfüllung der Anzeigepflicht aus § 19 VVG durch im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegebene Antworten

Versicherungsvertragsrecht
Sämtliche Versicherungszweige
Erfüllung der Anzeigepflicht aus § 19 VVG durch im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegebene Antworten
VVG §§ 19, 22
1. Arglist setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der VN erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde.
2. Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist dessen passiver Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers beauftragt. Bei der Aufnahme der „Erklärung vor dem Arzt“ steht der Arzt damit einem Versicherungsvertreter gleich. Was dem Arzt zur Beantwortung der vom Versicherer vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem Versicherer gesagt.

BGH, Beschluss vom 10. 5. 2017 (IV ZR 30/16, Frankfurt/M.)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 937)