BGH: Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer Reisepreis erstatten

In den beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Bekl. eine Pauschalreise vom 15. bis 29. 12. 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sahen in dem Unfall einen Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB und verlangten von dem bekl. Reiseveranstalter u. a. nach § 651 d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises.

Das AG hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Auf die Revision der Kl. hob der BGH in beiden Fällen die Urteile des LG auf und verurteilte den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d. h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

BGH, Urteile vom 6. 12 2016 (X ZR 117/15 und X ZR 118/15)

Pressemitteilung des BGH Nr. 223/2016  vom 6. 12. 2016