BGH: Verhandlungstermin am 13.6.2018, 11.00 Uhr (IV ZR 201/17) – Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH wird sich mit der Frage zu befassen haben, wie die Beteiligung des VN an Bewertungsreserven (sogenannte stille Reserven) in einer Lebensversicherung auf der Grundlage der Neuregelung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG durch das Lebensversicherungsreformgesetz vom 1.8.2014, in Kraft getreten am 7.8.2014, zu ermitteln ist.

Der Kl., ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, begehrt von dem bekl. Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht des VN nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Dieser unterhielt bei der Bekl. seit dem 1.9.1999 eine zum 1.9.2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 1.7.2014 kündigte die Bekl. dem VN zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 Euro an, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2821,35 Euro entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Bekl. darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22.8.2014 teilte die Bekl. dem VN die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 Euro mit und erläuterte dies später unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. § 153 Abs. 3 S. 3 VVG dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 Euro entfalle.

Der VN trat in der Folge seine sämtlichen gegen die Bekl. aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kl. ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kl. Zahlung von 2672,40 Euro, nämlich den Differenzbetrag zwischen der im Schreiben der Bekl. vom 1. 7. 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den VN entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Kl.

(Pressemitteilung des BGH Nr. 57 vom 19.3.2018)