BGH zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat über den Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Kl. war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Kl. und schließlich zur Entbindung.

Die Kl. beanspruchte die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rd. 11.000 Euro) von dem bekl. privaten Krankenversicherer. Das LG München und das OLG München (VersR 2016, 1301) haben die Klage abgewiesen.

Der BGH wies die Revision der Kl. zurück.

Entscheidung des BGH:

Dem Versicherungsvertrag lagen die MBKK 09 zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner ist vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der BGH in Übereinstimmung mit dem OLG dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen VN ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.

Der Kl. steht danach kein Anspruch gegen den bekl. Versicherer zu. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht hat der BGH verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.

BGH, Urteil vom 14. 6. 2017 (IV ZR 141/16)

(Pressemitteilung des BGH Nr. 91 vom 14. 6. 2017)