LG Berlin: Klage des Eigentümers der aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlenen 100 kg schweren Goldmünze gegen den Versicherer in erster Instanz erfolglos

Die Zivilkammer 4 des LG Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2020 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil die Klage des Eigentümers der im März 2017 aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlenen Goldmünze „Big Maple Leaf“ gegen den Versicherer in erster Instanz abgewiesen.
Der beklagte Versicherer hatte dem Eigentümer nach dem Diebstahl der Goldmünze aus dem Bode-Museum nur 20% der Versicherungssumme ausgezahlt.

Das LG hat die Klage des Eigentümers der Goldmünze gegen den Versicherer auf Zahlung von weiteren 3,36 Mio. Euro nebst Zinsen mit der Begründung abgewiesen, dass ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch nicht bestehe.
Zwar stelle der Diebstahl der Goldmünze aus dem Bode-Museum ein versichertes Ereignis dar. Der beklagte Versicherer sei aber wegen einer Gefahrerhöhung – d.h. einer Veränderung sicherheitsrelevanter Umstände von einer gewissen Dauer im Zeitraum zwischen Abschluss des Versicherungsvertrags und dem Eintritt des Versicherungsfalls – leistungsfrei geworden. So sei im Bode-Museum die elektronische Öffnungsüberwachung des bei dem Einbruch benutzten Fensters seit einem versicherungsrechtlich nicht unerheblichen Zeitraum defekt gewesen, was zu einer rechtlich relevanten Erhöhung des versicherten Risikos geführt habe. Das in Kenntnis dieses Defekts reduzierte Sicherheitsniveau sei vom Bode-Museum auch nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen kompensiert worden, sodass sich auch der Eigentümer der Goldmünze diese Gefahrerhöhung mit der Folge zurechnen lassen müsse, dass der vertragliche Leistungsanspruch gegen den Versicherer ausgeschlossen sei.

Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim KG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

LG Berlin, Urteil vom 17.3.2020 (4 O 63/19)

Pressemitteilung Nr. 17/2020 des LG Berlin vom 17.3.2020