LG Bonn: Grundsätzlich keine Haftung des Versicherers für Pflichtverletzungen des (auch) als Anlageberater tätigen Versicherungsmaklers

Vertriebsrecht
Versicherungsmakler
Grundsätzlich keine Haftung des Versicherers für Pflichtverletzungen des (auch) als Anlageberater tätigen Versicherungsmaklers
BGB §§ 278, 280, 311, 249; VVG § 6
1. Die „Clerical-Medical-Rechtsprechung“, wonach der Versicherer ausnahmsweise für Pflichtverletzungen des Versicherungsmaklers haftet, ist nur in engen Ausnahmefällen übertragbar.
2. Allein die abstrakte Kenntnis des Versicherers, dass bei der Vermittlung seines Lebensversicherungsprodukts zugleich eine Fremdfinanzierung empfohlen und vorgenommen werden wird, begründet keine Beratungspflichten des Versicherers wie im Anlagerecht.
3. Ein für den Versicherer erkennbarer Beratungs- und/oder Aufklärungsanlass besteht gem. § 242 BGB nur dann, wenn der Versicherer davon ausgehen muss, dass der Beratungs- oder Aufklärungsbedarf des VN nicht anderweitig befriedigt wird.
4. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Versicherer davon ausgehen darf, dass der VN mit dem Versicherungsmakler einen eigenständigen Anlageberatungsvertrag schließt, den der Makler sodann auch ordnungsgemäß erfüllen wird.
LG Bonn, Urteil vom 14. 9. 2016 (9 O 526/15)
– nicht rechtskräftig –
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1080)