LG Magdeburg: Kein ersatzfähigen Schaden nach Zerstörung eines Feldes bewiesen

Mit am 13. 4. 2016 verkündetem Urteil hat die 9. Zivilkammer die Klage des Leibniz Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung in Gatersleben gegen sechs Männer und Frauen abgewiesen.

Das Institut hatte von den vier männlichen und zwei weiblichen Beklagten insgesamt Schadensersatz in Höhe von knapp 250.000 Euro gefordert. Dieser Betrag müsse aufgewendet werden, um den Freilandversuch komplett zu wiederholen.

Die Beklagten haben am 21.4. 2008 ein Versuchsfeld in Gatersleben u. a. mit gentechnisch veränderten Pflanzen etwa zur Hälfte zerstört. Dabei wurden sie durch ein Kamerateam und einen Fotografen begleitet.

Mit Urteilen vom 11.6.2009 hatten das LG Magdeburg und mit Urteil vom 25.5.2010 das OLG Naumburg (9 U 116/09) bereits entschieden, dass die Beklagten rechtswidrig gehandelt haben, als sie die Pflanzen zerstört haben. Damit waren die Beklagten an sich verpflichtet Schadensersatz zu zahlen.

In dem nun laufenden Prozess ging es daher nur noch darum, ob es dem Institut gelingt, der Höhe nach einen erstattungsfähigen Schaden zu beweisen. Die Führung dieses Beweises ist nach Überzeugung des Gerichts dem Kläger nicht gelungen.

Da nur ein Teil der Pflanzen zerstört wurde, hätte der Kläger beweisen müssen, dass der Versuch nicht mehr hätte wissenschaftlich ausgewertet werden können. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hat festgestellt, dass der Versuch noch durchaus hätte wissenschaftlich ausgewertet werden können. Auch aus dem teilweise zerstörten Versuchsfeld hätten noch wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, und kann vom Kläger binnen einen Monats nach Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg angefochten werden.

LG Magdeburg: Pressemitteilung Nr.: 015/2016

Magdeburg, den 18.4.2016 (9 O 1004/13)