LG Oldenburg: Unfall zwischen Radfahrer und Pkw – Haftungsquote beim Blockieren des Radwegs

Im Dezember 2014 kam es unter Beteiligung eines Pkw und eines Fahrrads zu einem Verkehrsunfall. Der bekl. Autofahrer wollte mit seinem Pkw eine Grundstücksausfahrt verlassen, konnte jedoch zunächst nicht auf die stark befahrene Straße fahren und wartete deshalb schräg auf dem Fahrradweg stehend auf eine Lücke. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Bekl. bereits auf dem Fahrradweg stand kam der Kl. auf seinem Fahrrad und versuchte, den Pkw am Heck zu umfahren, übersah dabei eine Rasenkante, kam deshalb zu Fall und wurde verletzt. Er verlangte 50 % seines materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. sprach das LG Oldenburg diesem den Ersatz seiner berechtigten Ansprüche in Höhe von 25 % sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu und bestätigte im Übrigen die Entscheidung des AG.

Entgegen der Auffassung des AG hat das LG eine Haftung des Bekl. aus der einfachen Betriebsgefahr seines Pkw bestätigt. Zwar liegt kein Verschulden des Bekl. vor, insbesondere hatte er nicht die Pflicht den Fahrradweg wieder zu räumen, als der Kl. an der Stelle ankam. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der unter Beachtung sämtlicher Verhaltensregeln eine Position einmal erreicht hat, muss diese zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht wieder räumen. Aufgrund des nahezu vollständigen Blockierens des Radweges, wenn auch unter Beachtung der Verkehrsregeln, hat der Bekl. eine Gefahr gesetzt, die sich auch realisiert hat, sodass die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Kl. zurücktreten konnte.

LG Oldenburg, Urteil vom 7. 3. 2017 (16 S 516/16)

(Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 7. 3. 2017)