OLG Braunschweig: Kollision eines Quads mit Schotterhaufen auf Feldweg

Wer mit seinem Quad auf einem befestigten Wirtschaftsweg mit unangepasster Geschwindigkeit und ungebremst in einen dort liegenden großen Schotterhaufen fährt, kann keinen Schadensersatz vom Eigentümer des Wegs verlangen.

Dies hat der 9. Zivilsenat des OLG Braunschweig mit Beschluss vom 27.2.2019 (9 U 48/18) – wie schon zuvor das LG Göttingen – entschieden und damit die Schadensersatzklage des Quadfahrers, der sich durch den Sturz Prellungen und Hautabschürfungen zugezogen hatte, endgültig abgewiesen.

In dem Fall hatte der Eigentümer eines Wirtschaftswegs einen rd. 90 cm hohen Schotterhaufen über die gesamte Breite seines Wegs gelagert. Dieser Haufen hätte nach den Ausführungen des Senats dort so nicht liegen dürfen. Weil der befestigte Wirtschaftsweg öffentlich mit Kfz befahrbar war, habe der Eigentümer die Verkehrssicherungspflichten einhalten müssen.

Der Quadfahrer bekam dennoch keinen Schadensersatz. Ihm war, so der 9. Zivilsenat, ein so überwiegendes Mitverschulden anzulasten, dass die Haftung des Wegeeigentümers dahinter zurücktrat. Maßgeblich war für diese Beurteilung, dass der Quadfahrer mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von 60-70 km/h auf dem Wirtschaftsweg unterwegs war. Zudem war er ungebremst in den Haufen gefahren. Das war für den Senat ein Anzeichen dafür, dass der Quadfahrer nicht ausreichend aufmerksam war. Schließlich habe der Schotterhaufen auf einer geraden Strecke gelegen und sei schon von Weitem gut erkennbar gewesen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.2.2019 (9 U 48/18)

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 22.3.2019