OLG Braunschweig: Wasserski mit Folgen

Die warme Jahreszeit lockt auch Wassersportler auf die Seen, leider nicht immer mit gutem Ausgang. Über ein Verfahren, bei dem eine Frau auf einem See in S. in einer Wasserskianlage verletzt wurde und die Betreiberin der Anlage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nahm, hatte der 8. Zivilsenat des OLG Braunschweig zu entscheiden.

In einer Wasserskianlage werden die Sportler von einem Seilsystem über das Wasser gezogen. Dabei halten sie sich – ähnlich wie beim Skilift – an Haltegriffen fest, die an Zugseilen befestigt sind. Sind diese Haltegriffe nicht von Wasserskifahrern besetzt, gleiten sie frei über das Wasser, bis sie eingezogen werden. Die Klägerin war bei ihrer Fahrt gestürzt. Während sie im Wasser schwamm, wurde sie von einem frei schwingenden Haltegriff an der rechten Gesichtshälfte verletzt.

Die Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Der 8. Zivilsenat des OLG hat ausgeführt, dass die Anlagenbetreiberin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Von dem Betreiber einer Wasserskianlage könne nicht verlangt werden könne, jegliche Art von Verletzungen zu vermeiden. Es handele sich um eine potenziell nicht ungefährliche Sportart, deren Gefahren von der Allgemeinheit toleriert würden.

Insbesondere hätte die Betreiberin die Anlage nicht sofort nach dem Sturz der Klägerin ohne Rücksicht auf eine konkrete Gefahrensituation abschalten müssen. Weil gerade Anfänger häufiger stürzen würden, hätte dies eine ständige Unterbrechung des Anlagenbetriebs zur Folge. Dies, so der 8. Zivilsenat, sei für die Anlagenbetreiberin nicht zumutbar. Eine konkrete Gefahrensituation habe hier nicht vorgelegen: Die Klägerin sei nach dem Sturz weder bewusstlos nach handlungsunfähig gewesen, sondern habe sich schwimmend aus dem Gefahrenbereich bewegt. Dass sie aufgrund einer fehlerhaften Anweisung von Mitarbeitern der Anlagenbetreiber wieder in den Gefahrenbereich hineingeschwommen sei, habe sie nicht beweisen können.

Überdies habe die Anlagenbetreiberin die Klägerin vorher über die Gefahr einer Kollision mit den umlaufenden Holzgriffen im Falle eines Sturzes gewarnt: Wenn ein Wegschwimmen nicht mehr möglich sei, sollten die Nutzer mit dem Kopf abtauchen. Ob die Anlagenbetreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie der Klägerin zu Beginn des Kurses keinen Helm angeboten hatte, musste der 8. Zivilsenat nicht entscheiden. Ein vorne offener Helm hätte die von der Klägerin erlittenen Verletzungen im Gesichtsbereich nicht verhindern können.

OLG Braunschweig, Urteil vom 14.3.2019 (8 U 13/18)

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 12.6.2019