OLG Frankfurt/M.: Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulhomepage

Mit Urteil vom 9.5.2017 hat das OLG Frankfurt/M. das Land Hessen verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten auf einer Schulhomepage zu unterlassen. Soweit ersichtlich, hat sich erstmals ein Oberlandesgericht konkret mit dieser Materie beschäftigt.

Tatbestand:

Die Kl. nimmt die Verwertungsrechte des Cartoonisten S. wahr. Ein hessischer Lehrer hatte auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung dieses Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht.
Die Kl. verlangt von dem bekl. Land zum einen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Zum anderen begehrt sie, dass das bekl. Land zukünftig jegliche Veröffentlichung dieses Cartoons unterlässt. Das Land weist die Verantwortlichkeit dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht.
Das LG hat das Land zur Schadensersatzzahlung und zum Unterlassen verpflichtet. Das bekl. Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden.
Auf die Berufung des Landes hat das OLG die Haftung dem Grunde nach bestätigt, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch eingeschränkt. Das OLG teilt die Ansicht des LG, dass das bekl. Land grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomepage einstehen muss, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird.

Aus den Gründen:

Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 HSchulG). Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittele. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern- und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu dessen Aufgaben zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss.
Das OLG hat den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch auf Urheberrechtsverstöße beschränkt, für die im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.
Die heutige Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angefochten werden, sofern der BGH einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 20.000 Euro festsetzt.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 9.5.2017 (11 U 153/16)
(vorausgehend LG Frankfurt/M., Urteil vom 25.10.2016 [2-6 O 175/16])

Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 9.5.2017