OLG Frankfurt/M.: „Todesrad“ und Kinderzirkus

Nutzt ein Verein für Akrobatikvorstellungen von Kindern die Gewichte eines „Todesrads“, haftet der Verein für einen anschließenden Sturz des Artisten am „Todesrad“ nur, wenn sich die Nutzung der Gewichte auf die Standsicherheit des Todesrades ausgewirkt hat. Das OLG Frankfurt/M. hat mit Beschluss Schadensersatzansprüche des Artisten zurückgewiesen, da der zugezogene Sachverständige keine Kausalität feststellen konnte.

Der Kläger ist Artist. Er verpflichtete sich, bei einem „Weihnachtszirkus“ in D. an 30 Tagen mit seinem Partner eine „Todesrad- und Hochseilnummer“ darzubieten. Das „Todesrad“ wurde mit vier 2-Tonnen-Gewichten gesichert, die wiederum durch Nägel im Kopfsteinpflaster fixiert wurden. Für den ordnungsgemäßen Aufbau und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen des „Todesrades“ war der Kläger zuständig

Vor einer der Abendveranstaltungen führte der Beklagte, ein gemeinnütziger pädagogischer Verein, eine Nachmittagsvorstellung durch, bei der Kinder eigene Kunststücke zeigen durften. Zur Sicherung der durch die Kinder genutzten Akrobatikgeräte (u.a. Laufseil, chinesische Stange) wurden Gewichte verwendet, mit denen der Kläger sein „Todesrad“ sicherte.

Während der anschließenden Abendvorstellung stürzte der Kläger aufgrund einer unvorhergesehenen Bewegung des „Todesrades“ sechs Meter in die Tiefe und zog sich einen Bruch der rechten Ferse zu. Er verlangt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im oberen fünfstelligen Bereich. Er behauptet, eines der das „Todesrad“ sichernden Gewichte sei während der Kindervorstellung verschoben worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe „nicht den Beweis erbracht, dass der Beklagte für seine Verletzungen beim Sturz vom „Todesrad“ … haftet“, konstatiert das OLG. Vielmehr lasse sich nach den Angaben des Sachverständigen nicht feststellen, dass „die Veränderung der Lage der Gewichte überhaupt die Standsicherheit des „Todesrades“ beeinflusst und damit letztlich den Unfall verursacht hat“. Ob die Betongewichte während der Kindervorstellung tatsächlich bewegt worden waren, könne damit offenbleiben. Ohne Bedeutung sei auch, ob der Kläger den ordnungsgemäßen Aufbau des „Todesrades“ habe nachweisen können. Jedenfalls lasse sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Stellung der Betongewichte für den Sturz ursächlich gewesen sei. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass selbst ein begrenzt verschobenes Gewicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Abspannung des „Todesrads“ hat.

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 25.3.2019 (13 U 213/17)

Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 23.4.2019