OLG Hamm: Fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss Patient beweisen

Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Arnsberg bestätigt.

Der seinerzeit 54 Jahre alte Kl. ließ sich im August 2012 im Hause der bekl., im Hochsauerlandkreis gelegenen Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte der Kl. über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kl. erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kl. nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach der Autofahrt stürzte der Kl. und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Diese musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden.

Unter anderem mit der Begründung, er sei infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und von Seiten der Bekl. nicht über die Folgen der Injektion, insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufgeklärt worden, hat der Kl. von der Bekl. Schadensersatz verlangt. Sein Begehren richtete sich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren ca. 25.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat die die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des LG Arnsberg bestätigt.

Der Kl. sei nicht fehlerhaft behandelt worden, so der Senat. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung sei dem Kl. aufgrund akuter Beschwerden ein Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk injiziert worden. Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteile und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei ärztlicherseits nicht zu verhindern gewesen. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.

Eine unzureichende therapeutische Aufklärung im Zusammenhang mit der erfolgten Injektion habe der Kl. nicht bewiesen. Nach der ersten neurologischen Reaktion habe sich der Kl. im Sekretariat des behandelnden Arztes gemeldet. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, ob der Kl. sodann über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die gebotene weitere ärztliche Kontrolle hinreichend informiert worden sei.

Dabei gehe es um die therapeutische Aufklärung des Kl. Im Unterschied dazu diene eine Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung dazu, dem Patienten die Entscheidung zu ermöglichen, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehe. Insoweit treffe den behandelnden Arzt die Beweislast. Die therapeutische Aufklärung solle den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen könne. Sie setze regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung ein. Ihre Unzulänglichkeit habe der Patient zu beweisen, wenn der Arzt eine vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlege.

Der Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung sei dem Kl. im vorliegenden Fall nicht gelungen. Nach der Dokumentation der Bekl. sei dem Kl. insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen solle. Dies habe die als Zeugin vernommene Sekretariatsmitarbeiterin der Bekl. bestätigt. Dass sie insoweit eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben habe, habe dieser bei seiner Vernehmung bekundet. Den Angaben der Mitarbeiterin zufolge sei der Kl. zudem nach Ablauf der Wartefrist erfolglos auf dem Klinikgelände gesucht worden. Den von ihm dargestellten, anderen Geschehensablauf, nach dem er lediglich auf die Wartezeit und nicht auf eine gebotene weiter ärztliche Konsultation verwiesen worden sei, habe der Kl. demgegenüber nicht nachweisen können.

Schließlich habe der Kl. auch nicht nachweisen können, dass sein Sturz ca. dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung des verabreichten Cortison-Präparats zurückzuführen sei. Einen derartigen Kausalzusammenhang habe der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich bezeichnet.

OLG Hamm, Urteil vom 23.3.2018 (26 U 125/17)

(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.5.2018)