OLG Hamm hält Klage eines Immobilienfonds nach nachgeholtem Gesellschafterbeschluss für zulässig

Der 8. Zivilsenat des OLG Hamm hatte sich mit der Zulässigkeit einer Klage eines geschlossenen Immobilienfonds aus V. auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für Schäden infolge einer angeblich von dem beklagten Versicherer aus D. initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen den Immobilienfonds, seinen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und Dritte zu befassen.

Der Senat hat auf die Berufung des Immobilienfonds das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG Dortmund zurückverwiesen, nachdem ein vom LG als fehlend gerügter Gesellschafterbeschluss des Immobilienfonds nachgeholt worden war, durch den der Komplementär zur Klageerhebung gegen den beklagten Versicherer als Mitgesellschafterin des Immobilienfonds ermächtigt worden war.

Das LG hatte die Klage des Immobilienfonds noch als unzulässig abgewiesen. Dabei hatte es die Auffassung vertreten, dass es dem klagenden Immobilienfonds an der Prozessfähigkeit für die Erhebung der streitgegenständlichen Klage fehle. Der als Kommanditgesellschaft organisierte Immobilienfonds sei durch den Komplementär nicht wirksam vertreten gewesen. Denn ein förmlicher Gesellschafterbeschluss, durch den dieser zur Klageerhebung gegen die Mitgesellschafterin ermächtigt worden wäre, fehle. Er wäre aber erforderlich gewesen, weil es sich um ein „außergewöhnliches Geschäft“ bei einer solchen Klageerhebung handele.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Rechtsauffassung des LG im Ergebnis zwar bestätigt. Trotzdem hat er das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen. Nach dem Urteil des LG hatte nämlich der Immobilienfonds den als fehlend gerügten Gesellschafterbeschluss am 7.5.2018 nachgeholt, so dass die Klage jetzt zulässig ist. In diesem Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit eine Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht vor. Mit der Frage, ob der klagende Immobilienfonds eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt verlangen kann, musste sich der Senat daher nicht befassen.

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2018 (8 U 41/18)

(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.11.2018)