OLG Hamm: Milchzähne fehlerhaft beschliffen – 2000 Euro Schmerzensgeld

Ein grober zahnärztlicher Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn beim Beschleifen von Milchzähnen zu viel Material abgetragen wird und eine ungleichmäßige Oberfläche entsteht. Das hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Detmold bestätigt.

Die Kl. befand sich in der kieferorthopädischen Behandlung der bekl. Zahnärzte. Bei der Kl. sind mehrere bleibende Zähne nicht angelegt. Die an ihrer Stelle vorhandenen Milchzähne sollten solange wie möglich erhalten bleiben und später durch Implantate ersetzt werden. Im Frühjahr 2013 beschliff eine in der Praxis arbeitende, im Prozess mitverklagte Zahnärztin die Milchzähne der seinerzeit 18 Jahre alten Kl., um die spätere implantologische Versorgung vorzubereiten. Die Milchzähne wurden in ihrer Breite reduziert, was aus Sicht der Bekl. geboten war, um später passgenaue Implantate einsetzen zu können. Dieses „Slicen“ hielt die Kl. für eine fehlerhafte Behandlung, die zudem fehlerhaft durchgeführt worden sei, weil die Milchzähne nach dem Entfernen des Zahnschmelzes sehr temperaturanfällig gewesen seien und sich in kurzer Zeit Karies gebildet habe. Die Kl. verlangte deswegen 2000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Ebenso wie das LG stellte der – durch eine zahnmedizinische Sachverständige beratene – 26. Zivilsenat des OLG Hamm die Haftung der Bekl. begründende zahnärztliche Behandlungsfehler fest.

Die bekl. Zahnärztin habe die Schleifmaßnahmen, so der Senat, grob fehlerhaft ausgeführt. Bei zwei Milchzähnen sei zu viel Material entfernt worden. Es seien Dentinwunden entstanden. Bei einem weiteren Milchzahn sei grenzwertig viel Zahnschmelz abgeschliffen worden. Zudem sei bei den drei Zähnen eine ungleichmäßige Oberfläche entstanden, durch welche sich Speisereste festsetzen könnten und die die Zahnreinigung erschwere. Infolge des fehlerhaften Slicens seien die Milchzähne geschädigt, ihre Langzeitprognose habe sich verschlechtert.

Der Einwand der Bekl., nur durch ein derartiges Beschleifen habe man später auf beiden Seiten von Ober- und Unterkiefer gleich breite Implantate einsetzen und so ein in optischer Hinsicht harmonisches Ergebnis erhalten können, rechtfertige die Behandlung nicht. Die Sachverständige habe klargestellt, dass es für ein harmonisches Ergebnis sowie ebenfalls für die Kaufähigkeit und die Zahnpflege nicht erforderlich sei, dass die Zähne rechts und links später gleich breit seien, entscheidend sei vielmehr ihre richtige Verzahnung.

Die der fehlerhaften Behandlung zurechenbaren, bei der Kl. bereits eingetretenen Folgen (erlittene Schmerzen, behandlungsbedürftige Dentinwunden, Temperaturempfindlichkeit, Kariesbildung an zwei Zähnen, eine verschlechterte Langzeitprognose) rechtfertigten das bereits vom LG festgesetzte Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro. Im Hinblick darauf, dass noch nicht absehbar sei, welche weiteren gesundheitlichen Folgen sich künftig aus der grob fehlerhaften Behandlung ergäben, sei auch der Feststellungsantrag begründet.

OLG Hamm, Urteil vom 4.7.2017 (26 U 3/17)

(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.9.2017)