OLG Hamm: Offene Biopsie oder Stanzbiopsie?

Zur Abklärung eines unklaren Herdbefunds in der Brust einer Patientin darf ein behandelnder Arzt zu einer Exzision mittels einer offenen Biopsie raten, wenn diese gegenüber einer ebenfalls in Betracht kommenden Stanzbiopsie die größere diagnostische Sicherheit bietet und zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht kommt. Die nach einer derartigen ärztlichen Aufklärung erteilte Einwilligung der Patientin ist wirksam und rechtfertigt den mit einer offenen Biopsie durchgeführten ärztlichen Eingriff. Das hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld abgeändert.

Die seinerzeit 61 Jahre alte Kl. verlangt von den Bekl., der Trägerin eines Krankenhauses und einer in dem Krankenhaus beschäftigten Ärztin, nach der Operation eines Herdbefunds in ihrer linken Brust Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro. Im Mai 2009 riet die bekl. Ärztin der Kl., einen unklaren Herdbefund ihrer linken Brust durch eine im Wege der offenen Biopsie durchgeführte Exzision des betroffenen Gewebes abzuklären. Die Kl., die sich derartigen Behandlungen bereits in früheren Jahren unterzogen hatte, willigte in den Eingriff ein, der sodann im Hause der Bekl. durchgeführt wurde. Im Jahr darauf zeigte sich wiederum ein Herdbefund in der linken Brust der Kl. Diesen ließ die Kl. nach der Abklärung mittels einer Stanzbiopsie, die ein regressiv verändertes Papillom ergab, abklären und im Folgejahr in einem anderen Krankenhaus exzidieren. Dabei kam es zu einer Entzündung und erheblichen Wundheilungsstörungen.

Die Kl. hat gemeint, sie sei durch die Bekl. im Jahr 2009 fehlerhaft behandelt worden. Eine offene Biopsie sei seinerzeit kontraindiziert gewesen. Zudem sei sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, den Befund mittels Stanzbiopsie abklären zu lassen. Erst aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Bekl. seien die Folgebehandlungen notwendig geworden

Das LG hat die Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 8000 Euro verurteilt, weil sie über die Möglichkeit einer Stanzbiopsie als echter Behandlungsalternative nicht aufgeklärt worden sei. Eine fehlerhafte Behandlung der Kl. im Rahmen der durchgeführten offenen Biopsie konnte das LG nicht feststellen.

Die Berufung der Bekl. gegen das erstinstanzliche Urteil war erfolgreich. Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat den bereits vom LG hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen erneut angehört und – nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme – festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Kl. nicht vorliegen.

Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler sei den Bekl. im Rahmen der im Mai 2009 durchgeführten offenen Biopsie nicht vorzuwerfen, so der Senat. Die gewählte offene Biopsie sei bei der Größe des Tastbefunds medizinisch vertretbar gewesen. Sie habe die größere diagnostische Sicherheit gegeben. Soweit im Rahmen des Eingriffs der kleine gutartige Befund operativ verfehlt worden sei, komme dies auch bei größtmöglicher Sorgfalt in bis zu 5 % alle Fälle vor und sei nicht als ärztlicher Fehler zu bewerten. Fehler im Umgang mit dem entnommenen Gewebestück hätten sich auf den weiteren Behandlungsverlauf nicht negativ ausgewirkt. Das Papillom habe in jedem Fall in einer Zweitoperation entfernt werden müssen.

Entgegen der Auffassung des LG sei die Kl. nicht unzureichend über die bestehende Behandlungsalternative der Stanzbiopsie aufgeklärt worden.

Die Stanzbiopsie sei zwar eine echte Behandlungsalternative zu der gewählten offenen Biopsie gewesen, weil die beiden Alternativen zur Überprüfung des Herdbefunds gleichermaßen indizierte und übliche Standardmethoden gewesen seien, die mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen und Erfolgschancen verbunden waren. Die Stanzbiopsie habe sich ohne Operation in wenigen Minuten unter Lokalanästhesie durchführen lassen. Angesichts der Größe des Befunds und vieler Voroperationen im Bereich der Brust der Kl. sei sie aber hoch aufwendig und schwierig gewesen und hätte eines hochspezialisierten Behandlers bedurft. Demgegenüber sei das Risiko, den vorhandenen kleinen Tastbefund zu verfehlen, bei einer offenen Biopsie deutlich geringer gewesen. Die offene Biopsie habe damit die größere diagnostische Sicherheit geboten und sei im Idealfall – anders als die rein diagnostische Stanzbiopsie – zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht gekommen. Dafür berge sie alle Risiken eines invasiven Eingriffs.

Bei dieser Situation bewege man sich im Grenzbereich der Medizin, bei dem die Auswahl der Methode allein in das Ermessen des Arztes gestellt sei. Deshalb sei der der Kl. erteilte Rat zur offenen Biopsie nicht zu beanstanden gewesen. Da der Kl., hiervon sei der Senat nach ihrer persönlichen Anhörung und der Anhörung der bekl. Ärztin überzeugt, aufgrund ihrer Vorerfahrungen die Möglichkeit einer Stanzbiopsie bewusst gewesen sei, sei ihre Aufklärung nicht zu beanstanden. Die Kl. sei im Wissen um die Alternative der Stanzbiopsie dem ärztlichen Rat zur Vornahme einer offenen Biopsie gefolgt.

OLG Hamm, Urteil vom 9.1.2018 (26 U 21/17)

(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.2.2018)