OLG Hamm: Versicherungsfall „Rückstau“ nur bei austretendem Wasser

Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ kann der der Fall eines „Rückstaus“ so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm in einem Zivilprozess mit Beschluss vom 26. 4. 2017 hingewiesen. Die Kl. hat den Prozess sodann durch die Rücknahme ihrer Klage beendet.

Tatbestand:

Die Kl. verlangte vom bekl. Versicherer Schadensersatz für einen Überschwemmungsschaden. Beim Bekl. hatte die Kl. ihr Wohnhaus versichert, auch gegen Elementarschäden. Insoweit waren die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung der Bekl. vereinbart, nach denen der Versicherer u.a. durch einen Rückstau zerstörte oder beschädigte Sachen entschädigt. Den Rückstau definierten die Bedingungen in § 4 wie folgt:

„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“

Im Juli 2014 erlitt die Kl. einen Schaden, weil Wasser von ihrer Dachterrasse im ersten Obergeschoss in ihr Gebäude eindrang und in das dort gelegene Bad und eine Zwischendecke lief. Nach ihrem Vortrag war das möglich, weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation – die dahinterliegenden Kanäle waren vollgelaufen – die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen konnte. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr kam es dabei nicht.

Das LG Bochum hatte diesen Sachverhalt als Rückstauschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen bewertet und den Versicherer mit Urteil vom 23. 12. 2016 (4 O 177/15) zur Zahlung einer Entschädigung von ca. 4500 Euro verurteilt.

Die vom Versicherer gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Berufung war im Ergebnis erfolgreich.

Aus den Gründen:

Mit Beschluss vom 26. 4. 2017 hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm die Parteien darauf hingewiesen, dass bereits nach dem Vortrag der Kl. kein Rückstauschaden im Sinne der – im zu entscheidenden Fall maßgeblichen – Versicherungsbedingungen vorliege, sodass die Klage unbegründet sei. Ein Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen setze voraus, so der Senat, dass das den Schaden verursachende Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austrete, vorliegend mithin aus dem Fallrohr der Dachterrasse ausgetreten sei. Der Fall, dass Niederschlagswasser nicht mehr von einem Regenfallrohr aufgenommen werden könne, sei ein bestimmungswidriger Nichteintritt von Wasser und kein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da vorliegend nicht ersichtlich sei, in welcher Weise Wasser durch eine Überlastung der Kanalisation aus dem Rohr auf die Terrasse hochgedrückt worden sein könnte, liege der Versicherungsfall eines Rückstaus im Sinne der Elementarschadensversicherung nicht vor.

OLG Hamm, Beschluss vom 26. 4. 2017 (20 U 23/17)

(Pressemitteilung des OLG Hamm vom 4. 8. 2017)