OLG Karlsruhe: Keine Haftung für Sturz eines Reiters nach Pfiffen einer Hundehalterin mit der Hundepfeife

Der Kl. und seine Begleiterin wurden bei einem Ausritt im August 2014 von ihren Pferden abgeworfen und erlitten Verletzungen.

Tatbestand:

Die Bekl. führte ihren Hund aus. Der freilaufende Hund folgte den Pferden des Kl. und seiner Begleiterin. Die Bekl. pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde des Kl. und seiner Begleiterin durch und warfen beide Reiter ab.

Der Kl. behauptete, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Bekl. und wegen des herannahenden Hundes der Bekl. gescheut. Die Bekl. hafte daher für die durch den Sturz des Kl. und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Der Haftpflichtversicherer der Bekl. bezahlte 1000 Euro Schmerzensgeld an den Kl. Dieser forderte mit der Klage weitere 4000 Euro Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Bekl. für alle Unfallfolgen hafte.

Das LG Karlsruhe nahm an, dass die Bekl. mit einer Quote von 30 % für die Unfallfolgen haftet. Die Bekl. hätte nach Auffassung des LG nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung beider Parteien führte zur Abweisung der Klage durch den 7. Zivilsenat des OLG Karlsruhe.

Aus den Gründen:

Die Pfiffe mit der Hundepfeife stufte das OLG als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat. Die Bekl. haftet auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kl. konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Kl. selbst – die Pfiffe der bekl. Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2017 (7 U 200/16)

(Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25. 8. 2017)