OLG Köln: Krankenversicherer darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen

Ein privater Krankenversicherer darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Der 5. Zivilsenat des OLG Köln wies die Berufung eines bereits in erster Instanz unterlegenen Zahnarztes durch Beschluss zurück.

Der Versicherer hatte gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese – nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige – Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, dem Versicherer diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären war, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen hat. Maßgeblich war, dass der Klage das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, soll auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gelte auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungsleistungen. Der Krankenversicherer sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne.

OLG Köln, Beschlüsse vom 25.6.2018 und 22.8.2018 (5 U 26/18)

(Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 35 vom 13.9.2018)