OLG Oldenburg bestätigt LG Osnabrück zur „Abgasaffäre“ – keine Ansprüche bei Kauf im Herbst 2017

Der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat in einem aktuellen Verfahren die Rechtsauffassung der 2. Zivilkammer des LG Osnabrück bestätigt: Jedenfalls beim Kauf eines von der „Abgasaffäre“ betroffenen Fahrzeugs im Herbst 2017, nach Aufspielen des sogenannten Software-Updates, stehen dem Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Fahrzeughersteller zu.

Die Klägerin in dem Verfahren hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug aus dem Volkswagenkonzern bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte bereits vor dem Kauf durch die Klägerin unstreitig das sogenannte Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war. Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, dennoch gegen Herausgabe des Fahrzeugs von Volkswagen den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von ihr damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten (s. dazu auch PM 5/19 des LG Osnabrück). Die Grundlage für solche Ansprüche sah die Klägerin in einer vermeintlichen Täuschung über die Funktionsweise und Gesetzeskonformität der ursprünglichen Abgasreinigung des Fahrzeugs, konkret der Motorsteuerung. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der „Abgasaffäre“ zudem einen Minderwert auf. Der Hersteller beantragte die Abweisung der Klage. Er machte u.a. geltend, im Oktober 2017 sei die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits im Jahr 2015 informiert.

Das LG Osnabrück hatte die Klage mit seinem am 30.1.2019 verkündeten Urteil abgewiesen und dem Hersteller Recht gegeben (2 O 2190/18). Zur Begründung hatte es ausgeführt, eine Täuschung potenzieller Käufer über die Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug sei jedenfalls bei einem Kauf im Herbst 2017 denklogisch ausgeschlossen. Durch die sogenannte Ad-hoc-Mitteilung von Volkswagen vom 22.9.2015 und die anschließende Medienberichterstattung sei die ursprüngliche Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug allgemein bekannt gewesen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie die Klägerin eventuelle negative Auswirkungen des sogenannten Software-Updates geltend machen könnte, da dieses bereits aufgespielt war, als sie das Fahrzeug erworben hatte (s. dazu auch PM 12/19 des LG Osnabrück).

Gegen diese Entscheidung des LG Osnabrück hatte die Klägerin Berufung zum OLG Oldenburg eingelegt (13 U 35/19). Das OLG bestätigte jedoch die Rechtsansicht des LG Osnabrück und lehnte Ansprüche der Klägerin ab. Ihre Berufung gegen das Urteil des LG wurde zurückgewiesen. Das OLG teilte die Auffassung des LG, nach dem Bekanntwerden der „Abgasaffäre“ könne jedenfalls im Oktober 2017 von einer Täuschung keine Rede mehr sein. Bezüglich des Software-Updates seien Ansprüche der Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil auch die Diskussion um dessen Zweck und Folgen im Herbst 2017 allgemein bekannt gewesen sei.

Pressemitteilung Nr. 44/19 des LG Osnabrück vom 14.8.2019