OLG Stuttgart entscheidet zur Dienstunfähigkeit einer Beamtin wegen eines Hundebisses während ihres Sabbatjahrs

Der 13. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat mit einem Berufungsurteil in einem Schadensersatzprozess wegen der Dienstunfähigkeit einer Beamtin durch einen Hundebiss während ihres Sabbatjahrs Ansprüche des Dienstherrn verneint. Das LG Rottweil hatte zuvor dem Land Baden-Württemberg als Dienstherrn der verletzten Beamtin über 7000 Euro zugesprochen.

Die Beamtin war während ihres Sabbatjahrs am 12.2.2015 im Landkreis Tuttlingen vom Hund des bekl. Hundehalters unvermittelt von hinten in die Kniekehle gebissen worden. Sie erlitt neben starken Schmerzen und Krämpfen u.a. eine tiefe Venenthrombose, die zur Aufhebung ihrer Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von zwei Monaten führte. Während dieser Zeit wurden – wie im gesamten Sabbatjahr – ihre Dienstbezüge weiterbezahlt. Nach § 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) geht ein möglicher Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten auf den Dienstherrn über, soweit dieser während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist. Das Land und der Hundehalter streiten darüber, ob dies auch während des sogenannten Sabbatjahrs einer Beamtin gilt, was erstinstanzlich bejaht wurde.

Dagegen hat das OLG heute entschieden, dass dem klagenden Land kein Ersatzanspruch für die im Zeitraum der Dienstunfähigkeit der Beamtin bezahlten Dienstbezüge zustehe. Der Beamtin sei zum Einen schon kein eigener ersatzfähiger Erwerbsschaden entstanden, zum Anderen sei der Hundebiss nicht kausal für die Erbringung der Dienstbezüge, was aber Voraussetzung eines Anspruchsübergangs gem. § 81 LBG BW auf den Dienstherrn sei.

Eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit führe erst dann zu einem Vermögensschaden, wenn diese sich konkret auswirke, da die Beamtin ihre Arbeitskraft verletzungsbedingt tatsächlich nicht verwerten könne. Dies sei aber in der Freistellungsphase einer nach § 69 Abs. 5 LBG BW bewilligten Teilzeitbeschäftigung (sogenanntes Sabbatjahr) nicht der Fall. Vielmehr habe die Beamtin im Freistellungsjahr keine Dienstleistungspflicht, da sie in den Jahren zuvor durch Mehrarbeit ein Arbeitszeitguthaben für das Sabbatjahr erwirtschaftet habe. Dabei führten Ausfallzeiten infolge kurzer Dienstunfähigkeiten – anders als bei Zusammentreffen von Urlaubs- und Krankheitszeiten – weder zu einer Verkürzung noch zu einer Verlängerung des Sabbatjahrs. Das Berufungsgericht lässt es dabei offen, ob die verletzte Beamtin selbst möglicherweise einen Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung ihrer Freizeit und dem eingeschränkten Genuss des Sabbatjahrs habe.

Zudem fehle es an der nach dem Wortlaut des § 81 LBG BW erforderlichen Ursächlichkeit zwischen dem Hundebiss als Schadensereignis und der Leistungspflicht des Landes. Die Dienstbezüge wurden gerade nicht aufgrund der Dienstunfähigkeit der Beamtin, sondern aufgrund der vorgeleisteten Tätigkeit der Beamtin und dem Bestand ihres Arbeitszeitkontos während der Freistellungsphase bezahlt.

Auf die Berufung des Hundehalters wurde somit seine Verurteilung zur Erstattung der vom Land während der Dienstunfähigkeit an die Beamtin bezahlten Dienstbezüge aufgehoben. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.6.2018 (13 U 55/17)

(Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 21.6.2018)