OVG Lüneburg: Keine Haftung aus „Flüchtlingsbürgschaften“

Die Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen, die anlässlich der Aufnahme syrischer Flüchtlinge aufgrund der Anordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport ab 2013 abgegeben worden sind, endet mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Anerkennung als Asylberechtigter) oder Abs. 2 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes) des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an den begünstigten Ausländer.

Ab 2013 ermöglichte auch das Land Niedersachsen besonders schutzbedürftigen syrischen Flüchtlingen, über eine Aufnahmeanordnung legal in das Bundesgebiet einzureisen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des AufenthG zu erlangen. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis setzte auch voraus, dass ein Dritter (Verpflichtungsgeber) sich gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtete, die Kosten für den Lebensunterhalt des einreisenden Ausländers zu tragen. Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung oder sogenannten „Flüchtlingsbürgschaft“ hat der Verpflichtungsgeber grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.

Eine solche Verpflichtungserklärung, die auf einem amtlichen Vordruck (Bundesdruckerei Artikel-Nr. 10150) ohne individuelle Zusätze bezüglich der „Dauer der Verpflichtung“ erteilt worden ist, musste von der entgegennehmenden und insoweit allein maßgeblichen niedersächsischen Ausländerbehörde dahin verstanden werden, dass die Geltungsdauer sich auf den Aufenthalt nach § 23 Abs. 1 AufenthG beschränkt und folglich mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Anerkennung als Asylberechtigter) oder Abs. 2 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes) AufenthG an den begünstigten Ausländer endet. Denn der Inhalt der Verpflichtungserklärung ist – neben dem Willen des Verpflichtungsgebers – anhand einer objektiven Würdigung aller erkennbaren Umstände zu ermitteln. Hierzu gehört auch die – jedenfalls bis zur Entscheidung des BVerwG vom 26.1. 2017 (1 C 10.16) – hinreichend klar und verbindlich gegenüber den niedersächsischen Ausländerbehörden geäußerte Auffassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, dass ein die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung beendender „anderer Aufenthaltszweck“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG wegen der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes an den begünstigten Ausländer ist und auch sein soll und die Haftung des Verpflichtungsgebers damit endet.

Der Senat hat gegen seine Urteile eine Revision zum BVerwG nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Berufungen vom 11.2.2019 (13 LB 435/18 bis 13 LB 443/18)

Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 11.2.2019