LG Hagen: Kein Nutzungsausfall für Smartphone

Defektes Smartphone: Kundin verlangt einen Euro Nutzungsausfall pro Tag

Mit Smartphones lassen sich immer mehr Dinge des täglichen Lebens erledigen – telefonieren, mobil surfen im Internet oder auch fotografieren und Filme drehen. Doch die Vielseitigkeit der High-Tech-Geräte macht diese auch anfälliger für Defekte. Das mussten Samsung und Millionen seiner Kunden am Beispiel des mittlerweile zurückgerufenen Modells Note 7 leidvoll erfahren.
Auch bei anderen Herstellern kann es zu Ausfällen kommen, wie ein vom LG Hagen entschiedener Fall zeigt. Eine Kundin hatte in einem Handyladen ein Smartphone der Marke Sony, Typ Xperia Z2, für 79 Euro gekauft. Leider gab der Touch-Screen schon nach vier Monaten den Geist auf. Die Käuferin bat den Betreiber des Handyladens um Reparatur, der das Gerät über einen Monat lang tatenlos liegen ließ. Als die Kundin von ihm die Lieferung eines Ersatzgeräts verlangte, meinte der Händler, die Kundin habe das Gerät unsachgemäß genutzt, weshalb eine Garantieleistung ausscheide.

Wie der Rechtsstreit ausging, erklärt der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg: „Vor Gericht erwies sich diese Einschätzung des Händlers als falsch. Das Gericht verdonnerte ihn deshalb zur Lieferung eines neuen Geräts an die Kundin.“ Doch damit wollte sich die Frau nicht begnügen. Sie verlangte zusätzlich die Zahlung von 1 Euro Nutzungsausfall pro Tag, insgesamt 568 Euro. Schließlich könne sie seit dem Defekt des Geräts nicht mehr mobil im Internet surfen. Sie habe erst eineinhalb Jahre nach dem Defekt ein Ersatzgerät angeschafft.
„Doch einen Nutzungsausfall ähnlich wie nach einem Autounfall wollte das Gericht ihr nicht zubilligen. Zwar hat der BGH schon vor einigen Jahren dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens eine Nutzungsausfallentschädigung für eine defekte Internetleitung zuerkannt – und zwar in Höhe des monatlichen Entgelts für einen derartigen Anschluss abzüglich Telefongrundgebühr und Gewinnanteil des Anbieters. Begründet wurde das von den Bundesrichtern damit, dass das Internet für die materielle Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung sei“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons.
Soweit wollten die Hagener Richter (Urteil vom 9.2.2017 – 7 S 70/16) dann aber bei Smartphones nicht gehen – auch wenn sie zugestehen mussten, dass auch die Internetnutzung über das Smartphone mittlerweile von einem Großteil der Haushalte intensiv genutzt wird. Ausschlaggebend sei, dass die Handynutzer unabhängig vom defekten Handy weiterhin ihren Festnetzanschluss für das Surfen im Netz habe nutzen können. Deshalb sei der Ausfall am Mobilgerät nicht so gravierend.

Presseerklärung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 9.3.2017