SG Dortmund: Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen

Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, so dass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

Dies hat das SG Dortmund im Fall einer Versicherten entschieden, die die laufenden Unterhaltskosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze von der gesetzlichen Krankenkasse beansprucht hat. Nach Ansicht der in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Versicherten würden die Tiere zur Rekonvaleszenz beitragen. Durch die Sorge um die Tiere habe die Versicherte wieder Lebensmut gewinnen können. Im Fall einer Abgabe der Tiere sei aus nervenärztlicher Sicht eine Dekompensation und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen ab.

Das SG Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Für die Übernahme von laufenden Unterhaltskosten für die Haltung von Tieren durch die gesetzliche Krankenversicherung bestehe grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage im Gesetz. Tiere seien vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinn eine soziale Funktion zu. Dass sie sich auch positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung. Auch würden Tiere keine drohende Behinderung vorbeugen und – mit Ausnahme eines Blindenführhundes – keine Behinderung ausgleichen. Entsprechend seien die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

SG Dortmund, Urteil vom 16.4.2019  (S 8 KR 1740/18)

Pressemitteilung des SG Dortmund vom 7.6.2019