SG Leipzig: Kreuzfahrt eines Schwerstbehinderten – Kein Anspruch auf Reisekosten der notwendigen Begleitperson als Eingliederungshilfe

Das SG Leipzig hat die Klage eines Schwerstbehinderten gegen den Landkreis Leipzig auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt abgewiesen.

Tatbestand:

Der seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene Kl. mit einem Grad der Behinderung von 100 bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte erstattet ihm der bekl. Landkreis als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Eine Pflegekraft begleitete den Kl. auch auf seiner selbst finanzierten Kreuzfahrt im Sommer 2016. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten von über 2.000 Euro verauslagte der Vater des Kl., nachdem der Bekl. die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Der Kl. machte nun einen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. Ein Ansparen auch der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm aufgrund der bis dato geltenden Vermögensfreibeträge nicht möglich gewesen. Eine Gleichstellung habe nicht nur mit Sozialhilfeempfängern, sondern auch mit der nicht auf Transferleistungen angewiesenen Bevölkerung zu erfolgen.

Aus den Gründen:

Das SG Leipzig hat die Ablehnung der Kostenübernahme bestätigt. Grundsätzlich könnten zwar auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Die Kreuzfahrt sei allerdings nicht für eine Teilhabe des Kl. am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Gegenstand und Ziel einer Kreuzfahrt seien vorrangig Erholung und entspanntes Aufsuchen von fernen Orten und Sehenswürdigkeiten mit einem Schiff. Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden seien nur zufälliger Nebeneffekt. Jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten reiche dies nicht aus, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen. Der Kl. sei Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinigungen und nehme häufig auch an mehrtägigen Veranstaltungen andernorts im Bundesgebiet teil. Allein damit sei er schon besser in das Leben in der Gemeinschaft eingebunden als viele nicht auf Sozialleistungen angewiesene Nichtbehinderte. Die nicht auf Teilhabeziele hin ausgerichtete Kreuzfahrtreise habe daneben keine deutliche Verbesserung der Kontakte auch mit Nichtbehinderten bewirken können.

SG Leipzig, Urteil vom 5.12.2017 (S 10 SO 115/16)

(Pressemitteilung des SG Leipzig Nr. 1 vom 31. 1. 2018)