SG Stuttgart: Besteht für den Leiter einer Tankstelle im abhängigen Beschäftigungsverhältnis Sozialversicherungspflicht?

Auszug der aktuellen Rechtsprechung des SG Stuttgart (Stand: August 2016)

Unter der Überschrift Nr. IV Gesetzliche Krankenversicherung findet sich in einer Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 5.8.2016 u. a. eine Entscheidung des SG vom 8.3.2016:

Der Leiter einer Tankstelle steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist dann nicht selbstständig tätig, wenn er u.a. keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür einen pauschalen Stundensatz erhält. Ein Gesellschaftsanteil von 20% erlaubt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft (Urteil vom 8.3.2016 – S 8 KR 4005/14 -; Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH insgesamt zwei Tankstellen und betraute den Beigeladenen im streitigen Zeitraum mit der Leitung einer dieser Tankstelle. Nach Aufdeckung von Manipulationen im Kassenabrechnungssystem wurden dem Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten auf der Tankstelle untersagt und das (vermeintlich freie) Dienstverhältnis gekündigt. Im vorhergehenden Arbeitsgerichtsprozess ging das Arbeitsgericht ebenfalls von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus. Nachdem auch die Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss vom Beigeladenen zurückgefordert hatte, forderte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Beschäftigungszeitraum nach. Dabei wurden die Beiträge zunächst geschätzt und im Gerichtsverfahren auf Basis der mitgeteilten Zahlungen an den Beigeladenen konkret berechnet.

Die Kammer wies die Klage ab, da sie von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen ausging und die Beitragshöhe nach der konkreten Berechnung nicht mehr zu beanstanden war. Die Beitragsnachforderung war vorliegend auch nicht verjährt, da die Klägerin zumindest seit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bzw. seit dem Vorliegen der schriftlichen Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.10.2007 die Möglichkeit einer Beitragspflicht erkannt und die Vorenthaltung der Beiträge wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Daher galt vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist.