BGH entscheidet zu Formularklauseln über eine Darlehensgebühr in Bausparverträgen

Der XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „ Darlehensgebühr “ in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

Sachverhalt:

Von den ursprünglich terminierten drei Verfahren zur Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen war nach Rücknahme von zwei Revisionen noch das Verfahren XI ZR 552/15 zu entscheiden. In dieser Sache klagte ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gem. § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendete sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der bekl. Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB).

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB, und nahm die Bekl. darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen worden. Die vom OLG zugelassene Revision des Kl. hatte Erfolg.

Entscheidung des BGH:

Bei der „Darlehensgebühr“ handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bekl. im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 S.  2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des OLG auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in AGB dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.

Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z. B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.

BGH, Urteil vom 8. 11. 2016  (XI ZR 552/15)

Pressemitteilung des BGH Nr. 198 vom 8. 11. 2016