OLG Frankfurt/M.: Bundesweite Stadionverbote für Fußballfans zulässig

Besteht die Gefahr, dass Fußballfans Spiele stören werden, sind bundesweite Stadionverbote grundsätzlich rechtmäßig. Das bekräftigte das OLG Frankfurt/M. und wies zugleich Schadensersatzansprüche betroffener Fußballfans zurück.

Die Kl. sind Fußballfans und Mitglieder eines Vereins sogenannter Ultras. Der Bekl. ist der Dachverband der deutschen Fußballvereine. Im Vorfeld eines Bundesligaspiels im März 2013 kam es am Flughafen Dortmund zu einem unfriedlichen Zusammentreffen von Mitgliedern verschiedener Fußballclubs. Gegen die Kl. wurden nachfolgend Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Der Bekl. sprach wegen dieser Ermittlungsverfahren gegen die Kl. bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer aus. Die Kl. ließen diese mit anwaltlichen Schreiben zurückweisen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen die Kl. im November 2013 eingestellt hatte, hob der Bekl. die Stadionverbote auf.

Die Kl. verlangten nunmehr Schadensersatz. Sie sind der Ansicht, die Stadionverbote seien unwirksam gewesen. Es fehle bereits an der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Sicherheitsbeauftragten des Bekl. bei der Übersendung der Verbote. Außerdem liege Willkür vor. Der ihnen entgangene „Genuss der Spiele“ sei mit pauschal 500 Euro zu entschädigen. Daneben begehrten sie Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten.

Das LG hat den Kl. Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Stadionverbote seien mangels Vollmachtsvorlage bereits formal unwirksam. Weitere Schadensersatzansprüche bestünden dagegen nicht. Inhaltlich seien die Verbote gerechtfertigt gewesen.

Hiergegen legten sowohl die Kl. als auch der Bekl. Berufung ein. Die Kl. verlangten weiteren Schadensersatz, der Bekl. wendete sich gegen jede Zahlungsverpflichtung.

Das OLG Frankfurt/M. hat nunmehr erkannt, dass der Bekl. keinerlei Zahlungen an die Kl. zu leisten hat. Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kl. verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte. Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vielmehr vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Dies, so das OLG unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung, sei der Fall, „wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind.“ Eine solche Gefahr werde regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet. Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, „die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevanter Störungen verursachen werden.“ Der Bekl. habe damit zu Recht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen. Die jeweilige Dauer der Stadionverbote sei auch nicht willkürlich gewesen. Der Bekl. habe vielmehr unterschiedliche Gefahrenprognosen erstellt und dabei berücksichtigt, ob die Kl. selbst „Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führten, ob sich in ihren Fahrzeugen derartige Gegenstände befanden und ob sie bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten waren oder gegen sie bereits Stadionverbote verhängt worden waren.“

Die Kl. hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Bekl. habe die Kl. nicht widerrechtlich in ihren Rechtsgütern verletzt, da die Stadionverbote rechtmäßig erlassen worden seien. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestünden, wäre damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kl. verbunden.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 7.9.2017 (1 U 175/16)

(Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 21.9.2017)