OLG Hamm: Glatteis auf Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss grundsätzlich hingenommen werden

Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann. Das hat der 11. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Essen abgeändert.

Die seinerzeit 59 Jahre alte Kl. befuhr im Dezember 2011 mit ihrem Pkw die W. Straße (Kreisstraße) in Richtung H. Die Außentemperatur betrug ca. 3 Grad Celsius. Im Kilometerbereich 0.400 durchfuhr die Kl. eine leichte Linkskurve. Zuvor hatte sie ein kleines Waldstück passiert, danach grenzten Baumreihen an den linken Fahrbahnrand. In der Linkskurve geriet die Kl. mit ihrem Fahrzeug infolge von Eisglätte ins Schlingern. Sie verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug, das von der Fahrbahn abkam, gegen eine Baumgruppe prallte und umkippte. Die Kl. und ihre Beifahrerin erlitten Verletzungen und mussten von der Feuerwehr aus dem Fahrzeug geborgen werden. Mit der Begründung, die Unfallstelle sei wegen überfrierender Nässe – für sie nicht erkennbar – spiegelglatt gewesen und vom bekl. Kreis verkehrssicherungspflichtwidrig nicht gestreut worden, begehrte die Kl. vom Kreis Schadensersatz, u. a. ca. 2300 Euro für den am Fahrzeug entstandenen Schaden, ca. 3900 Euro Haushaltsführungsschaden und ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro.

Das Schadensersatzbegehren der Kl. blieb erfolglos. Der Unfall beruhe nicht – so der 11. Zivilsenat des OLG Hamm – auf einer Amtspflichtverletzung des bekl. Kreises. Dieser habe an der Unfallstelle nicht streuen müssen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen oder vorhandenem Glatteis entgegenzuwirken. Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müsse der Verkehrssicherungspflichtige gegen die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen vorgehen. Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und der gebotenen erhöhten Sorgfalt den gefährlichen Zustand der Straßen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Glatteisgefahr nicht meistern könne.

An einer derartigen Stelle sei die Kl. nicht verunfallt. Ein umsichtiger Fahrer hätte an der Unfallstelle bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich mit Glätte durch Eis oder Raureif gerechnet und seine Fahrweise darauf eingestellt. In einem Gebiet mit – wie vorliegend – abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche müsse ein umsichtiger Kraftfahrer auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen und seine Fahrweise dementsprechend anpassen. Im Bereich der Unfallstelle lägen keine außergewöhnlichen gefahrenträchtigen Straßenverhältnisse vor. Dort weise die Fahrbahn kein besonderes Gefälle und keine seitliche Neigung o. ä. auf, die eine besondere Gefährlichkeit begründen könnten. Die Straßenführung sei für einen herannahenden Verkehrsteilnehmer gut sichtbar.

OLG Hamm, Urteil vom 12. 8. 2016 (11 U 121/15)

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 8. 12. 2016