Manfred Wandt: Zur Auslegung von § 7a Abs. 5 VVG über die Restschuldversicherung

Das IDD-Umsetzungsgesetz hat die §§ 7a Abs. 5, 7d VVG über die Restschuldversicherung mit Wirkung vom 23.2.2018 in das VVG eingefügt. Erklärte Zielsetzung ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes. In Großbritannien hatten unseriöse systematische Vertriebspraktiken für Restschuldversicherungen Anfang dieses Jahrhunderts zu einem Skandal geführt, der gravierende aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gesetzesreformen nach sich gezogen hat und dessen Aufarbeitung noch andauert. Ein solcher Skandal ist Deutschland erspart geblieben; Gründe für aufsichtsbehördliche und rechtspolitische Wachsamkeit gab und gibt die Restschuldversicherung aber auch hier. Weiterlesen…