BAG: Hinterbliebenenversorgung – unangemessene Benachteiligung bei Mindestehedauer

Eine in AGB enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Weiterlesen…

BAG: Hinterbliebenenversorgung – Angemessenheitskontrolle

Eine in AGB enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.

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AG Hannover: Betreiber einer Parkgarage muss für Schaden an einem dort abgestellten Pkw haften

Das AG Hannover hat den Betreiber einer Parkgarage zur Zahlung von 997,80 Euro Schadensersatz zuzüglich Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall für zwei Tage für die Beschädigung eines Pkw verurteilt.

Der Kl. hatte während seines Urlaubs in der Zeit vom 12. 8. bis zum 23. 8. 2015 einen Parkplatz in einer von der Bekl. betriebenen Parkhalle gebucht. Die Parkgebühr hatte 53 Euro betragen. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß am 12. 8. dort ab. Als er am 23. 8. 2015 zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Es kam zu erheblichen Beschädigungen durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels. Nach einem Kostenvoranschlag sollten Lackiererarbeiten in Höhe von 715 Euro erforderlich geworden sein. Zusätzlich wurde eine Nebenkostenpauschale von 25 Euro geltend gemacht.

Der Bekl. bestritt die Verantwortlichkeit für den Schaden. Der Putz hatte sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den AGB des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Ferner bestritt der Bekl. die Höhe des entstandenen Schadens.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schadensentstehung und der Schadenshöhe. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfordert. Außerdem ist ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von zwei Tagen zu erwarten.

Aufgrund des Gutachtens erweiterte der Kl. den Antrag zur Schadenshöhe entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen.

Das Gericht gab heute der Klage in vollem Umfang statt. Es stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.

AG Hannover, Urteil vom 25. 10. 2016 (565 C 11773/15)

Pressemitteilung des AG Hannover vom 25. 10. 2016