OLG Hamm: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses

Versichrungsvertragsrecht
Restschuldversicherung
Wirksamkeit der Vereinbarung einer Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses
BGB §§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 1, 307; VVG § 197
* In der Restschuldversicherung ist eine Klausel wirksam, in der es heißt: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate gearbeitet hat.“ *
OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 (20 U 98/18)
Anmerkung der Redaktion: Nach dem Hinweisbeschluss nahm der Kl. die Berufung zurück.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 281)

OLG Koblenz: Pflicht zur Anzeige einer Berufsunfähigkeit beim Versicherer bei mehr als sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

Versicherungsvertragsrecht
Berufsunfähigkeitsversicherung
Pflicht zur Anzeige einer Berufsunfähigkeit beim Versicherer bei mehr als sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
VVG § 1
* 1. Ist der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, so muss er das Bestehen einer Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, wenn die einschlägigen AVB die Klausel enthalten: „Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls … vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit“.*
* 2. Das gilt auch dann, wenn die behandelnden Ärzte immer wieder baldige Genesung in Aussicht stellen und der VN beim zuständigen SVT einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Erwerbsleben und nicht etwa einen Rentenantrag gestellt hat.*
* 3. Dem VN, der in dieser Situation die objektiv eingetretene Berufsunfähigkeit nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen dem Versicherer anzeigt, versäumt diese Fristen regelmäßig schuldhaft.*
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.2.2016 (10 U 910/15)

(abgedr. in VersR 2016, 717)