OLG Frankfurt/M.: „Todesrad“ und Kinderzirkus

Nutzt ein Verein für Akrobatikvorstellungen von Kindern die Gewichte eines „Todesrads“, haftet der Verein für einen anschließenden Sturz des Artisten am „Todesrad“ nur, wenn sich die Nutzung der Gewichte auf die Standsicherheit des Todesrades ausgewirkt hat. Das OLG Frankfurt/M. hat mit Beschluss Schadensersatzansprüche des Artisten zurückgewiesen, da der zugezogene Sachverständige keine Kausalität feststellen konnte. Weiterlesen…