Prof. Dr. Manfred Wandt: Anlasslose Auskunftsverlangen des Versicherers zur Überprüfung der Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Versicherungsfall

Der BGH hat entschieden, dass der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, gestützt auf § 31 VVG, Auskunft vom VN auch zur Aufklärung darüber verlangen kann, ob der VN – gegebenenfalls Jahre zuvor – seine vorvertragliche Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat, und dass ein solches Auskunftsverlangen keine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung voraussetzt. Aufgrund der Begründung der Entscheidung bleiben Zweifel, ob es sachgerecht ist, § 31 VVG so weit auszulegen, auch wenn die Entscheidung des konkreten Einzelfalls im Ergebnis überzeugend erscheint.

(Der Aufsatz, zugleich eine Anmerkung zu dem Urteil des BGH vom 22.2.2017 [IV ZR 289/14] VersR 2017, 469, ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 458)