Das BGH-Urteil zum Deckungsumfang der D&O-Versicherung – ein Lehrstück für rechtssichere Wordings

Das BGH-Urteil vom 18.11.2020 (VersR 2021, 113) zur Leistungspflicht des D&O-Versicherers für Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. verdient aus mehreren Gründen über die D&O-Versicherung hinaus Beachtung. Anders als bei den bisherigen Urteilen des Versicherungssenats zu dieser Sparte (s. etwa VersR 2012, 1506; 2016, 786; 2017, 683, 2020, 541) stehen diesmal die Regeln der AVB-Auslegung ganz im Mittelpunkt. Der Senat bejaht die Einbeziehung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters über das Vermögen des VN gegen versicherte Personen nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. (jetzt § 15b InsO) in den Deckungsumfang der D&O-Versicherung.

Das Urteil kommt für viele D&O-Versicherer zur Unzeit. Der Markt steht unter Druck. Dies gilt nicht erst, seit der Gesetzgeber durch die rasch aufeinanderfolgenden Covid-19-bedingten Regelungen zur Einschränkung der Insolvenzantragspflicht unter wechselnden Voraussetzungen für Geschäftsleiter neue insolvenzrechtliche Haftungsrisiken geschaffen hat. Insbesondere GmbH-Geschäftsführern wird es nicht immer gelingen, den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit zu entkräften. Außer einer Inanspruchnahme wegen Insolvenzverschleppung droht Geschäftsleitern insbesondere, dass nach Insolvenzreife vorgenommene Auszahlungen gem. § 15b Abs. 4 S. 1 InsO (bis 31.12.2020: §§ 64 S. 1 GmbHG a.F., 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG a.F. und § 130a Abs. 2 S. 1 HGB a.F.) zurückzuzahlen sind. Um einen solchen Anspruch, den der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH gegen deren Geschäftsführer geltend machte, dreht sich der aktuelle Fall. Weiterlesen…

BGH: Auslegung des Begriffs „neuer Kunde“ in § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB

Vertriebsrecht
Handelsvertreter
Auslegung des Begriffs „neuer Kunde“ in § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB
Richtlinie 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 a; HGB § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
* § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 a erster Gedankenstrich Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat (i. A. an EuGH ZVertriebsR 2016, 172). * Weiterlesen…