LG Coburg: Vorsicht heiß! Zur Verkehrssicherungspflicht am Badesee

Das LG Coburg verurteilte die bekl. Gemeinde zur Zahlung von Schadensersatz, weil sich das klagende Kind auf einer Metallrampe an dem von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebenen Badesee die Fußsohlen verbrannt hatte.

Tatbestand:

Die bekl. Gemeinde betreibt einen Badesee als öffentliche Einrichtung. Der Zugang zu den sanitären Einrichtungen erfolgt über eine Metallrampe. Die Kl. war zum Zeitpunkt des Vorfalls selbst erst knapp drei Jahre alt und wurde deshalb im Prozess durch ihre Eltern vertreten. Diese behaupteten, die Metallrampe hätte sich durch die Sonneneinstrahlung so stark aufgeheizt, dass sich ihre Tochter beim Betreten beide Fußsohlen verbrannt habe und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Weil die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte, verlangten Sie hauptsächlich Schmerzensgeld sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Tochter. Die bekl. Gemeinde verwies zunächst auf eine Satzung, worin ihre Haftung auf die Fälle von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Weiterhin hätte die Mutter des klagenden Kindes selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sonst hätte das Kind nicht unbemerkt auf die Metallrampe steigen können. Außerdem sei allgemein bekannt, dass sich Metall bei Sonneneinstrahlung erhitze. Für solche offensichtlichen Gefahren bestünde keine Verkehrssicherungspflicht.

Das LG Coburg gab der Klägerin Recht und bejahte die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde.

Aus den Gründen:

Zwar könne hierdurch nicht jede Schädigung völlig ausgeschlossen werden und auch sei die Möglichkeit der Erhitzung von Metallplatten für jeden Erwachsenen erkennbar. Allerdings, so stellte das Gericht klar, gehören ja gerade auch Kinder zu den Benutzern des Badesees und für diese sei die Gefahr eben nicht so offensichtlich.

Der Hinweis der Gemeinde auf ihre eigene Satzung, in der die Benutzung des Badesees geregelt ist, überzeugte das LG ebenfalls nicht. Die dort enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit konnte hier keine Wirkung entfalten, weil ihr die gesetzliche Grundlage fehlte. Damit musste die Gemeinde letztendlich auch für die hier gegebene einfache Fahrlässigkeit haften.

Auch sah das Gericht im Verhalten der Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für das klagende Kind. Von den Eltern kann danach vor allem nicht verlangt werden, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben.

Die Gemeinde muss deshalb Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz an die Kl. zahlen.

LG Coburg, Urteil vom 13. 12. 2016 (23 O 457/16)

– rechtskräftig –

(Pressemitteilung des LG Coburg Nr.9/17 vom 12. 5. 2017)