OLG Schleswig: Schaden durch Leitungswasser infolge Wassereintritts durch undichte Silikonfugen einer Dusche

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Leitungswasserschaden infolge Wassereintritts durch undichte Silikonfugen einer Dusche
VVG § 1
1. Dringt ordnungsgemäß aus einem Duschkopf oder Wasserhahn ausgetretenes Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke „durch die Wand“ in das Gebäude ein, sind dadurch entstandene Schäden am Gebäude durch Leitungswasser verursacht.
2. Der Leistungsausschluss wegen Schwammschadens greift bei einem einfachen Wasserschaden im Badezimmer mit überschaubaren Reparaturkosten trotz Auftretens von Schwamm an einzelnen Stellen nicht ein, wenn für einen „weiterfressenden“ Folgeschaden aufgrund Schwamms nichts ersichtlich ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 11. 6. 2015 (16 U 15/15)

(abgedr. in VersR 2016, 1495)