Prof. Dr. Peter Reiff zur selbstständigen Vergütungsvereinbarung des Vermittlers einer Nettopolice

Prof. Dr. Peter Reiff zur selbstständigen Vergütungsvereinbarung des Vermittlers einer Nettopolice

Versicherungen, namentlich Lebensversicherungen, werden mit einem steigenden, wenn auch immer noch verschwindend geringen
Anteil als sogenannte Nettopolicen produziert und verkauft.
Nettopolicen unterscheiden sich von den nach wie vor ganz im Vordergrund stehenden Bruttopolicen vor allem in zwei miteinander
korrespondierenden Punkten. Zum einen in der Höhe der Beiträge oder Prämien, die die VN an den Versicherer zahlen müssen. Zum anderen darin, wie der Versicherungsvermittler (§ 59 Abs. 1 VVG) für seine Tätigkeit vergütet wird.

Prof. Dr. Reiff zeigt in seinem Beitrag (Die selbstständige Vergütungsvereinbarung des Vermittlers einer Nettopolice im Lichte des § 9 Abs. 2 VVG VersR 2016, 757), dass sich der Umstand, ob eine Brutto- oder eine Nettopolice vorliegt, auch auf die Frage des Widerrufs nach §§ 8 und 9 VVG erstreckt.