VG Koblenz: Beamter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Chefarztbehandlung bei einer Anschlussheilbehandlung

Tatbestand:

Der Kl. ein pensionierter Polizeibeamter, ließ sich im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt mit Operation stationär in einer Klinik behandeln. Zuvor erhielt er von der zuständigen Stelle den Hinweis, dass ärztliche Wahlleistungen, also auch Chefarztbehandlungen, nicht beihilfefähig seien. Nach Beendigung des Klinikaufenthalts bat er auch um Erstattung der Kosten von 871,48 Euro für die Chefarztbehandlung, die er während der Reha-Maßnahme im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung in Anspruch genommen hatte. Weiterlesen…